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Veröffentlichung Verbandsurteil gegen DocLX Travel Events GmbH

(Die folgende Urteilsveröffentlichung betrifft die X-JAM 2020)

11 Cg 81/21f

IM NAMEN DER REPUBIK

Das Handelsgericht Wien erkennt durch den Richter Dr. Alexander Sackl in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation wider die beklagte Partei DocLX Travel Events GmbH wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, entgegen § 10 Abs 2 PRG Reisenden aus mit ihr abgeschlossenen Pauschalreiseverträgen über die von ihr veranstaltete Maturareise „X-JAM“ des laufenden Jahres das kostenlose Rücktrittsrecht zu verweigern, obwohl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Durchführung der Maturareise in der von der Beklagten beworbenen Form, nämlich als Zusammentreffen hunderter wenn nicht tausender Maturanten am selben Bestimmungsort, wobei die Reisenden Tag und Nacht in größeren Menschenansammlungen, mit ständigem Speise- und Getränkeangebot im und um Swimmingpools, auf Schiffen und in Discos Partys feiern können sollen, infolge des Auftretens der COVID-19-Pandemie auch am Bestimmungsort entweder zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung der Reisenden fuhren oder durch Maßnahmen zur Verringerung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19, insbesondere durch Verhinderung größerer Menschenansammlungen im und um Swimmingpools, auf Schiffen und in Discos, durch die Einhaltung von körperlichem Abstand zu allen Mitreisenden und/oder durch das Tragen von zumindest Mund-Nasenschutzmasken erheblich beeinträchtigt werden würde, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, die Punkte 1., 2. und 3. des Urteilsspruchs einmal binnen drei Monaten ab Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils für die Dauer von 30 Tagen auf ihrer Website mit der Internetadresse www.x-jam.at oder, sollte sie diese Internetadresse ändern, auf ihrer Website mit der sodann aktuellen Internetadresse zu veröffentlichen, und zwar dergestalt, dass die Veröffentlichung durch einen unübersehbaren Link zu Beginn der Startseite direkt aufzurufen ist, wobei sie in Fettdruckumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten in der Schriftfarbe und -art, der Hintergrundfarbe und den Zeilenabständen wie auf der Webseite sonst üblich, zu erfolgen hat.

3. Dem Kläger wird die Ermächtigung erteilt, die Punkte 1., 2. und 3. des Urteilsspruchs, einmal binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils auf Kosten der Beklagten im redaktionellen Teil einer Samstagausgabe der Tageszeitung „Kronen-Zeitung“, bundesweit erscheinende Ausgabe, in Fettdruckumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten in Normallettern, das heißt in der Schriftgröße redaktioneller Beiträge, zu veröffentlichen.

Handelsgericht Wien,
Wien, am 02. Februar 2022